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   FG Sachsen, 12.08.2011 - 6 V 915/11   

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https://dejure.org/2011,63609
FG Sachsen, 12.08.2011 - 6 V 915/11 (https://dejure.org/2011,63609)
FG Sachsen, Entscheidung vom 12.08.2011 - 6 V 915/11 (https://dejure.org/2011,63609)
FG Sachsen, Entscheidung vom 12. August 2011 - 6 V 915/11 (https://dejure.org/2011,63609)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtschutzes; Anordnungsanspruch auf Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rücknahme des vom Finanzamt vor der Durchführung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in ein Grundstück des Steuerpflichtigen gestellten Insolvenzantrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Rücknahme des vom Finanzamt vor der Durchführung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in ein Grundstück des Steuerpflichtigen gestellten Insolvenzantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 141/06

    Überprüfung der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede im

    Auszug aus FG Sachsen, 12.08.2011 - 6 V 915/11
    Es besteht nicht die Möglichkeit als eine Art Zwischenlösung den Antragsgegner zu verpflichten, ein Ruhen des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht zu beantragen, denn auf das Insolvenzverfahren finden die Vorschriften über das Ruhen und die Aussetzung keine Anwendung (vgl. Schmerbach, Frankfurter Kommentar zur InsO , § 14 Rn. 45, m. w. N.; BGH, ZInsO 2007, 604 ).
  • BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01

    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

    Auszug aus FG Sachsen, 12.08.2011 - 6 V 915/11
    Zwar muss der Antragsgegner vor der Stellung eines Insolvenzantrags nicht von vorneherein aussichtlose Vollstreckungsversuche unternehmen (vgl. BFH, BFH/NV 2004, 464 ).
  • FG Düsseldorf, 01.02.1993 - 17 V 7392/92
    Auszug aus FG Sachsen, 12.08.2011 - 6 V 915/11
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass die Finanzbehörde vorrangig die Einzelvollstreckung betreiben muss (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1993, 592; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rdnr. 19, m. w. N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    aa) Der Anordnungsgrund folgt bereits aus der Natur der Sache, weil wegen der weitreichenden, regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machenden Wirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung wegen fehlender Masse, die Dringlichkeit der Entscheidung keiner weiteren Glaubhaftmachung bedarf (Hessisches FG Beschluss vom 25. April 2013 1 V 495/13, juris; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. Sächsisches FG Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris; a.A. Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210) auch wenn sie jeden Insolvenzschuldner treffen und üblicherweise mit dem Insolvenzantrag oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden sind (a. A. Trossen, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzbehörden, DStZ 2001, 877).

    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (FG des Saarlands Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759; vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021, hinsichtlich einer Leistungsklage; FG Berlin Urteil vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11; Sächsisches FG Beschluss vom 01. Juni 2007 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326; Sächsisches FG Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; FG Köln Beschluss vom 26 Juni 2008 6 V 973/08, EFG 2009, 870; Brandis, EFG 2005, 374; Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411; Loose in Tipke/Kruse, AO, 141. Lfg.

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    Es kann dahinstehen, ob der Anordnungsgrund bereits aus der Natur der Sache folgt, weil wegen der weitreichenden, regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machenden Wirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung wegen fehlender Masse, die Dringlichkeit der Entscheidung keiner weiteren Glaubhaftmachung bedarf (so FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris; a.A. Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210) auch wenn sie jeden Insolvenzschuldner treffen und üblicherweise mit dem Insolvenzantrag oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden sind (a. A. Trossen, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzbehörden, DStZ 2001, 877).

    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (FG des Saarlands Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759, und vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021, hinsichtlich einer Leistungsklage; Entscheidung des FG Berlin vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11, Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 01. Juni 2007 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326, Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris, Finanzgericht Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400, FG Köln Beschluss vom 26 Juni 2008 6 V 973/08, EFG 2009, 870; Brandis, EFG 2005, 374, Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411; Loose in Tipke/Kruse, AO, 126. Lfg.

  • FG Hessen, 03.08.2022 - 10 V 640/22

    Anordnungsgrund bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungshandeln

    Die Wirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung wegen fehlender Masse sind derart weitreichend und regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machen, sodass bereits aus der Natur der Sache ein Anordnungsgrund folgen kann, der wegen der Dringlichkeit der Entscheidung keiner weiteren Glaubhaftmachung bedarf (so FG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. auch Sächsisches FG, Beschluss vom 12.08.2011 6 V 915/11, juris; a.A. Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210).
  • FG Hessen, 25.04.2013 - 1 V 495/13

    Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger

    Beschluss vom 12.08.2011 6 V 915/11; Juris).
  • FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22

    Anspruch des Schuldners gegen Finanzamt auf Rücknahme eines gestellten

    Der Anordnungsanspruch auf Rücknahme eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, wenn ein Insolvenzgrund nicht vorliegt oder die Entscheidung über die Stellung des Insolvenzantrages trotz Bestehens eines Insolvenzgrundes ermessensfehlerhaft ist (vgl Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 12.08.2011 - 6 V 915/11; juris).
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